Satzung

KGV „Mockritz“ e.V.

Babisnauer Straße

01217 Dresden

 

SATZUNG des Kleingartenvereins „Mockritz“ e.V.

Mitglied des StV Dresden und des Sächsischen Landesverbandes

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  • 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)      Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Mockritz“ e.V. und hat seinen Sitz in Dresden.

Der Verein wurde am 20. September 1990 unter laufender Nummer I/394 des Vereinigungsregisters des Kreisgerichtes Dresden registriert.

(2)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3)      Der Gerichtsstand ist Dresden.

(4)      Der Verein ist Mitglied des Stadt- und Landesverbandes der Gartenfreunde.

(5)      Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

 

  • 2 – Zweck des Vereins

 

(1)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)      Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens. Der Verein setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns und als Bereicherung für die Landschaft sowie der Naherholung der Bürger.“

  1. a) Der Verein setzt sich dafür ein, dass die Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. Er fördert das Interesse der Mitglieder an einer sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens sowie an Pflege und Schutz der natürlichen Umwelt. Er sichert in seinem Wirkungsbereich eine natürliche, chemiearme Gartenbewirtschaftung mit weitgehend natürlicher Schädlingsregulierung, Vogelschutz und Schutz der Nutzinsekten.“
  2. b) Der Verein setzt sich für die Dauernutzung der Kleingartenanlage ein und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit der örtlichen Volksvertretung und mit der Kommune. Im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgt der Verein für eine saubere und ansprechende Umgebung der Kleingartenanlage
  3. c) Unterstützung und Förderung der Freizeitgestaltung und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit
  4. d) Der Verein stellt sich die Aufgabe, durch Gartenfachberatung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und geltender Umweltrechtsvorschriften sowie durch praktische Unterweisung im Gartenbau seine Mitglieder zu umweltbewusstem Handeln nach guter fachlicher Praxis zu befähigen

(3)      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)      Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

  • 3 – Mitgliedschaft

 

(1)      Mitglied des Vereins kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige natürliche und jede juristische Person werden.

(2)      Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(3)      Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

(4)      Die Mitgliedschaft erlischt

  1. a) durch den Tod.
  2. b) durch Austritt aus dem Verein. Dieser kann nur spätestens am 30. September zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.
  3. c) durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt, mit dem Mitgliedsbeitrag länger als 3 Monate im Rückstand ist, Vereinsbeschlüsse nicht befolgt oder sonstig vereinsschädigend auftritt.

Der Ausschluss erfolgt durch mit einfacher Mehrheit vom Vorstand zu fassenden Beschluss, der dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben bekanntzugeben ist.

Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben. Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss des Mitgliedes.

  1. d) durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

 

  • 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)      Jedes Mitglied ist berechtigt, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, alle vereinseigenen Einrichtungen und Anlagen zu nutzen.

(2)      Jedes Mitglied hat die Pflicht

  1. a)        diese Satzung, den Nutzungsvertrag und die weiteren spezifischen Vereins- und Gartenordnungen einzuhalten.
  2. b)Beschlüsse der Vereinsmehrheit anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
  3. c)Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Ist ihm das nicht oder nicht in vollem Umfang möglich, hat das Mitglied das Recht, einen schriftlichen Antrag auf Sonderregelungen (Vertretung, Verschiebung, Bezahlung) an den Vor­stand zu stellen.
  4. d)In der Anlage Hunde  an der Leine zu führen und Fahrräder zu schieben.
  5. e)Störungen der Ruhe sind zu vermeiden. Die Ruhezeiten in der Kleingartenanlage sind wie folgt geregelt und gelten vom 1. Mai bis zum 30.09. eines Kalenderjahres:

Montag- Freitag  vor 8.00 Uhr , von 13.00 bis 15.00 Uhr und ab 20.00 Uhr,

Sonnabend  vor 8.00 Uhr, von 12.00 bis 15.00 Uhr und ab 19.00 Uhr

Sonn- und Feiertage  ganztägig

Für die Einhaltung sind die Unterpächter verantwortlich.

Ausnahmen sind Vereinsveranstaltungen, Havariefälle, reguläre

Arbeitseinsätze oder gewerbliche Arbeiten.

 

 

  • 5 – Mitgliedschaft und Nutzungsvertrag

 

(1)      Wer einen Nutzungsvertrag über eine Kleingartenparzelle des Vereins abschließen will, muss Mitglied des Vereins sein.

(2)      Erklärt ein Mitglied seinen Austritt, so enthält die Austrittserklärung gleichzeitig eine Kündigung des Kleingartenpachtvertrages seitens des Mitgliedes.

(3)      Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet das Nutzungsverhältnis für eine Gartenparzelle mit einer Frist von 6 Monaten.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus dem Statut ergeben.

Alle finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.

 

  • 6 – Mitgliedsbeitrag

 

(1)      Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der sonstigen Leistungen wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2)      Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zusammen mit sonstigen Leistungen in einem Betrag pünktlich zu begleichen.

(3)      Die Zahlungen für ein Geschäftsjahr haben bis Fälligkeitsdatum lt. ausgestellter Jahresrechnung zu erfolgen. Der Verein ist nicht verpflichtet zur Zahlung aufzurufen. Wird der Zahlungstermin nicht eingehalten, ist das Geld über Mahngebühr, gerichtliches Mahnverfahren etc. beizutreiben.

 

  • 7 – Die Organe des Vereins

 

(1)      Die Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung als das höchste Organ
  2. b) der Vorstand
  3. c) der Vereinsausschuss
  4. d) die Schlichtungskommission
  5. e) die Revisionskommission

 

  • 8 – Die Mitgliederversammlung

 

(1)      Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens jedes erste Quartal im Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen.

Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

(2)      Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich oder durch Aushang mit einer Frist von mindestens 7 Tagen zu erfolgen. Mit der Einladung ist die jeweilige Tagesordnung mitzuteilen.

(3)      Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder. Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung.

(4)      Die Leitung  der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

(5)      Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend.

(6)      Die Abstimmung über die einzelnen Beschlüsse, Anträge und Tagesordnungspunkte kann offen oder auf Antrag der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.

(7)      Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen. Diese haben kein Stimmrecht.

(8)      Vertreter des Stadt- und/oder Landesverbandes sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und auf diesen das Wort zu ergreifen. Sie haben kein Stimmrecht.

(9)      Ausschließlich die Mitgliederversammlung entscheidet über

  1. a) diese Satzung und Satzungsänderungen und -ergänzungen
  2. b)die Wahl des Vorstandes sowie der Schieds- und Revisionskommission oder einzelner Mitglieder
  3. c) die Grundsatzentscheidungen, die den Zweck des Vereins und das Vereinsleben betreffen
  4. d) den Tätigkeitsbericht des Vorstandes
  5. e) den Geschäfts- und Kassenbericht
  6. f) den Bericht der Schieds- und Revisionskommission
  7. g) die Entlastung des Vorstandes
  8. h) den Ausschluss von Mitgliedern
  9. i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  10. j) die Ernennung der Warte
  11. k) die Auflösung des Vereins

 

 

  • 9 – Der Vorstand

 

(1)      Der Gesamtvorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus:

– dem Vorstandsvorsitzenden

– dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden

– dem Schatzmeister

– dem Schriftführer

– dem Verantwortlichen für Ökologie und Umweltschutz

Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht satzungsgemäß erfüllen oder aus persönlichen Gründen diese Funktion nicht mehr ausüben können.

Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig.

(2)            Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende des Vereins. Jeder vertritt diesen im Rechtsverkehr allein.

(3)      Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 2 weitere Mitglieder anwesend sind. Über die Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen.

(4)      Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehende Kosten sind vom Verein zu erstatten.

 

(5)      Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Kommissionen  berufen und Arbeitsgruppen gebildet werden.

 

  • 10 – Der Vereinsausschuss

 

(1)      Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand und den Warten des Vereins.

(2)      Der Vereinsausschuss hat mindestens ein Mal jährlich unter Leitung des Vorstandsvorsitzenden zu tagen.

(3)      entfällt

(4)      Bei Ausscheiden eines Vereinsausschussmitgliedes wird diese Funktion vom Vorstand durch eine Person kommissarisch besetzt, längstens bis zur kommenden Mitgliederversammlung.

 

  • 11 – Die Revisionskommission

 

(1)      Es ist jährlich eine Revisionskommission zu wählen, die aus mindestens 3 Mitgliedern besteht. Die Wiederwahl ist möglich.

(2)      Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein und unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

(3)      Die von der Mitgliederversammlung gewählte Revisionskommission hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen und die Pflicht, ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen.

(4)      Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse (Konto und Belegwesen) vorzunehmen.

(5)      Alle Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung jährlich zur Bestätigung vorzulegen.

 

  • 12 – Kassen- und Rechnungswesen

 

(1)      Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen.

(2)      Auszahlungen und Überweisungen sind nur auf Weisung des Vorstandsvorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.

(3)      Es können ständige und zeitweilige Handkassen eingerichtet werden.

 

 

  • 13 – Auflösung des Vereins

 

(1)      Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen für die Auflösung sein müssen.

(2)      Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte 3 Liquidatoren.

 

  • 14 – Inkrafttreten

 

(1)      Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

(2)      Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der anwesenden Mitglieder.

 

 

Dresden, den 6. November 1993

unter Berücksichtigung der Änderungen vom 28. März 1998 vom 15.März 2003 und vom 28. März 2009